Mietbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE FAHRZEUGVERMIETUNG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Fauria Grup SHS S.L. („der Vermieter“) und dem Kunden („der Mieter“), aufgrund dessen der Vermieter dem Mieter die Nutzung eines Fahrzeugs für die Dauer, zu dem Preis und zu den sonstigen Bedingungen überlässt, die im Mietvertrag festgelegt sind.

A. ANWENDBARES RECHT

A.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Bestimmungen des spanischen Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 vom 16. November zur Genehmigung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Nutzer und weiterer ergänzender Gesetze, geändert durch das Gesetz 3/2014 vom 27. März; dem Gesetz 44/2006 vom 29. Dezember zur Verbesserung des Verbraucherschutzes; den am Ort der Leistungserbringung geltenden regionalen Vorschriften sowie allen anderen Vorschriften, die die vorstehenden ersetzen, ergänzen oder ändern, soweit sie anwendbar sind.

A.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Allgemeinen Mietbedingungen des Landes einzuhalten, in dem die Leistung erbracht wird.

B. NUTZUNG DES FAHRZEUGS

B.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug unter Einhaltung der am Ort und zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Verkehrsregeln und gemäß den Nutzungsvorgaben für den gemieteten Fahrzeugtyp zu nutzen und zu fahren.

B.2. Der Mieter muss sein Exemplar des Mietvertrags während dessen gesamter Laufzeit stets mit sich führen.

B.3. Wird das Fahrzeug zur Beförderung von Minderjährigen mit einer Körpergröße von 135 Zentimetern oder weniger genutzt, muss der Mieter für jede Altersgruppe geeignete Kinderrückhaltesysteme beschaffen und gemäß den geltenden Verkehrsvorschriften im Fahrzeug anbringen. Der Mieter muss außerdem die Eignung, die Verwendung und den Einbau dieser Systeme überprüfen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die Nichtverwendung, den fehlenden Einbau, die fehlende Überprüfung oder die falsche Verwendung des vorgeschriebenen Rückhaltesystems.

B.4. Das Fahrzeug darf nur auf öffentlichen Straßen genutzt werden. Ausdrücklich verboten ist es:

  • a) Das Fahrzeug auf nicht zugelassenen oder unbefestigten Wegen zu fahren oder auf Wegen, deren Zustand ein Risiko für die Sicherheit und Unversehrtheit des Fahrzeugs oder ein Risiko von Schäden am Fahrzeug darstellen könnte.
  • b) Mit dem Fahrzeug an Rennen, Geschwindigkeits- oder Ausdauerprüfungen, Wettbewerben oder Herausforderungen jeglicher Art teilzunehmen.
  • c) Das Fahrzeug für Fahrstunden zu nutzen.
  • d) Das Fahrzeug für Belastungstests von Materialien, Zubehör oder Kfz-Produkten zu nutzen.
  • e) Das Fahrzeug zu nutzen, wenn die Gefahr von Schäden besteht, insbesondere nachdem eine Warnleuchte im Armaturenbrett aufgeleuchtet hat.
  • f) Personen gegen Entgelt zu befördern.
  • g) Mit dem Fahrzeug Straftaten zu begehen, auch wenn die Handlung nur am Ort ihrer Begehung als Straftat gilt.
  • h) Das Fahrzeug mit durch Alkohol, Drogen, Müdigkeit oder Krankheit beeinträchtigter körperlicher Verfassung zu fahren.
  • i) Das Fahrzeug zum Schieben oder Abschleppen anderer Fahrzeuge oder sonstiger Gegenstände zu verwenden.
  • j) Giftige, entzündliche oder allgemein gefährliche Stoffe oder Stoffe, die gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen, im Fahrzeug zu transportieren.
  • k) Das Fahrzeug an Bord eines Schiffes, Zuges, Lastwagens oder Flugzeugs jeglicher Art zu transportieren, sofern der Vermieter dies nicht ausdrücklich und schriftlich genehmigt hat.
  • l) Innerhalb von Hafen- oder Flughafengeländen, Flugplätzen oder ähnlichen, nicht für den öffentlichen Verkehr zugänglichen Bereichen sowie auf dem Gelände oder in den Anlagen von Raffinerien und Mineralölunternehmen zu fahren, sofern der Vermieter dies nicht ausdrücklich und schriftlich genehmigt hat.

B.5. Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Ladung des Fahrzeugs richtig verteilt und sicher verstaut ist, wobei stets die in der Zulassungsbescheinigung oder im Prüfbericht des Fahrzeugs angegebenen zulässigen Gewichts-, Mengen- und Volumengrenzen einzuhalten sind. Der Mieter ist außerdem dafür verantwortlich, dass die Zahl der Insassen die in diesen Dokumenten zugelassene Zahl nicht übersteigt.

B.6. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug, den Mietvertrag, die Schlüssel, die Dokumente, die Ausstattung, das Werkzeug, das Zubehör oder sonstige Teile des Fahrzeugs abzutreten, unterzuvermieten, zu vermieten, zu verpfänden, zu verkaufen, zu belasten oder in irgendeiner Weise als Sicherheit zu verwenden oder mit ihnen so umzugehen, dass dem Vermieter ein Schaden entsteht.

B.7. Nachstehend sind die Länder aufgeführt, in die das gemietete Fahrzeug nicht gebracht werden darf. Die Wahl einer Fahrzeugkategorie oder -marke kann die Einreise in bestimmte Länder einschränken. Zur Beschreibung dieser Einschränkungen werden die Länder in drei Zonen eingeteilt:

  • Zone 1: Spanien.
  • Zone 2: Andorra und Frankreich.
  • Zone 3: alle nicht in den Zonen 1 und 2 enthaltenen Länder.

Fahrzeuge der Kategorie Premium dürfen Spanien nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters verlassen. Fahrzeuge aller anderen Kategorien dürfen nur in den Zonen 1 und 2 fahren. Die Einreise in Länder der Zone 3 ist grundsätzlich nicht gestattet.

Die Kategorie jedes Fahrzeugs kann jederzeit unter www.rentacarcostabrava.com, telefonisch oder in jeder Filiale von Rent a Car Costa Brava abgefragt werden. Der Mietvertrag enthält diese Information ebenfalls.

Es ist ausdrücklich verboten, das Fahrzeug vom Festland auf eine Insel oder umgekehrt, zwischen Inseln oder nach Ceuta und Melilla zu bringen, sofern der Vermieter dies nicht ausdrücklich und schriftlich genehmigt hat.

Der Mieter ist verpflichtet, sich über die besonderen Verkehrsregeln der Länder zu informieren, in die er reisen möchte, und trägt die Folgen ihrer Nichteinhaltung. Insbesondere muss er prüfen, ob in diesen Ländern bestimmte Reifen vorgeschrieben sind oder Straßenbenutzungsgebühren oder Mautgebühren für bestimmte Straßen zu entrichten sind, und diese Gebühren bezahlen.

B.8. Grenzüberschreitende Fahrten: Der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug innerhalb Spaniens zu fahren. In Abschnitt B.7 sind die Länder aufgeführt, in die das Fahrzeug nicht gebracht werden darf. Jede Fahrt außerhalb Spaniens gilt als grenzüberschreitende Fahrt und ist mit einer Zusatzgebühr verbunden, deren Höhe in der Liste der Zusatzgebühren angegeben ist. Ein schuldhafter oder fahrlässiger Verstoß gegen das Verbot, das Fahrzeug in bestimmte Länder zu bringen, wird mit einer Vertragsstrafe von 150 € geahndet. Fauria Grup SHS S.L. kann darüber hinaus eine höhere Entschädigung verlangen, wenn sie einen höheren Schaden nachweist; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf diese Entschädigung angerechnet.

B.9. Bei Vertragsabschluss müssen der Mieter und jede weitere im Vertrag als Fahrer benannte Person anwesend sein und einen im Mietland gültigen Führerschein sowie einen gültigen Ausweis vorlegen. Der Vermieter kann die Vermietung verweigern, wenn einer von ihnen seine Identität oder den Besitz eines gültigen Führerscheins nicht ordnungsgemäß nachweist. Führerscheine in digitaler oder elektronischer Form werden nicht akzeptiert, es sei denn, die geltenden Vorschriften erlauben dies ausdrücklich.

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und von den im Vertrag als Fahrer benannten Personen gefahren werden, sofern sie je nach Fahrzeugkategorie mindestens 21 bzw. 25 Jahre alt sind und ihren Führerschein seit der für diese Kategorie erforderlichen Zeit besitzen, wie in der Liste der Zusatzgebühren angegeben. Für Fahrer unter 23 Jahren wird eine besondere Gebühr erhoben, deren Höhe in der Liste der Zusatzgebühren angegeben ist.

In Spanien gelten folgende Führerscheine als gültig:

  • a) Die nach geltendem spanischem Recht ausgestellten Führerscheine.
  • b) Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Gemeinschaftsrecht ausgestellten Führerscheine.
  • c) Die von anderen Ländern ausgestellten Führerscheine, die nach den Vorschriften der spanischen Verkehrsbehörde (DGT) als gültig zum Fahren in Spanien anerkannt sind.
  • d) Ein gültiger internationaler Führerschein, der zusammen mit dem nationalen Führerschein des Ausstellungslandes vorzulegen ist, sofern die Vorschriften der DGT dies zum Fahren in Spanien verlangen.

B.10. Unbeschadet der Haftung des Mieters gegenüber Dritten kann der Vermieter, wenn eine der Pflichten dieses Abschnitts B verletzt wird oder einer der in den Abschnitten B.4 bis B.9 genannten Umstände eintritt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen. Ebenso kann der Mieter, wenn der Vermieter seine wesentlichen Pflichten verletzt, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kündigen.

C. ZUSTAND DES FAHRZEUGS

C.1. Der Vermieter übergibt und der Mieter übernimmt das im Vertrag beschriebene Fahrzeug in einwandfreiem Betriebs-, Wartungs- und Karosseriezustand ohne Mängel, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag oder in dem mit ihm übergebenen Schadensblatt vermerkter Anmerkungen. Stellt der Mieter einen Mangel fest, der in diesen Dokumenten nicht vermerkt ist, muss er ihn der Filiale, in der der Vertrag abgeschlossen wurde, melden, bevor er das Fahrzeug von seinem Stellplatz bewegt, damit er in den Vertrag aufgenommen wird.

C.2. Der Mieter erhält das Fahrzeug mit vollständigen Fahrzeugpapieren, Schlüssel, Werkzeug und Zubehör, insbesondere Warnwesten und Warnvorrichtungen, und muss diese bei der Übergabe prüfen und etwaige Mängel der Filiale melden, in der er das Fahrzeug gemietet hat. Der Mieter verpflichtet sich, das Zubehör sorgfältig zu benutzen und es in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es erhalten hat. Gibt er es bei Vertragsende nicht zurück, muss er dem Vermieter dessen Wert gemäß der in der Liste der Zusatzgebühren angegebenen Gebühr bezahlen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, das Fahrzeug beim Verlassen stets ordnungsgemäß abzuschließen.

C.3. Leuchtet während der Miete im Armaturenbrett eine Warnleuchte auf, die auf eine die Sicherheit oder Unversehrtheit des Fahrzeugs beeinträchtigende Störung hinweist, oder bemerkt der Mieter Anzeichen eines Defekts oder einer Fehlfunktion, muss er das Fahrzeug so bald wie möglich anhalten und sich mit dem Vermieter oder mit dem vom Vermieter beauftragten Pannendienst in Verbindung setzen. Die Nutzung des Fahrzeugs in einer Gefahrensituation ist verboten. Kosten von nicht vom Vermieter beauftragten Pannendiensten werden nur in Notfällen akzeptiert; sie müssen von Vertragswerkstätten der Fahrzeugmarke stammen und vorher ausdrücklich und schriftlich vom Vermieter genehmigt worden sein. Jede Manipulation des Kilometerzählers ist strengstens verboten, und der Mieter muss dem Vermieter jeden Defekt daran unverzüglich melden.

Je nach dem gemäß Abschnitt G abgeschlossenen Versicherungsschutz kann eine Gebühr für den Pannendienst gemäß der Liste der Zusatzgebühren anfallen. Bei einem technischen Defekt, der nicht auf ein fahrlässiges Verhalten des Mieters zurückzuführen ist, trägt der Mieter unabhängig vom abgeschlossenen Versicherungsschutz keine Kosten für den Pannendienst. In jedem Fall haftet der Mieter, wenn er das Fahrzeug entgegen Abschnitt B.4 genutzt oder fahrlässig gehandelt hat.

C.4. Der Mieter muss die Warnhinweise zu Flüssigkeits- und Ölständen beachten, diese regelmäßig kontrollieren und allgemein die nach den Nutzungsvorgaben des Fahrzeugs erforderlichen Sicherheitsprüfungen oder Wartungen ermöglichen. Diese Wartungen müssen in vom Vermieter zugelassenen Werkstätten durchgeführt werden; andernfalls haftet der Mieter für jeden Schaden, der durch ein falsches Nachfüllen entsteht.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und zu pflegen, alle geltenden technischen Vorschriften einzuhalten, regelmäßig zu prüfen, ob es sich in gutem Betriebszustand befindet, und es ordnungsgemäß abzuschließen. Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten.

C.5. Die Fahrzeuge werden mit dem im Vertrag angegebenen Tankfüllstand übergeben, und der Mieter verpflichtet sich, sie mit demselben Füllstand zurückzugeben. Andernfalls wird ihm eine Zusatzgebühr berechnet, die die Kosten des Kraftstoffs und die in der Liste der Zusatzgebühren angegebene Betankungsgebühr umfasst. Diese Gebühr kann von der Kaution oder von dem Zahlungsmittel eingezogen werden, mit dem die Miete abgesichert wurde. Für im Tank verbleibenden Kraftstoff wird keine Erstattung geleistet.

Der Mieter muss das Fahrzeug mit dem richtigen Kraftstoff betanken. Andernfalls haftet er für die Kosten des Transports und der Reparatur der entstandenen Schäden und muss dem Vermieter außerdem eine Entschädigung für entgangenen Gewinn für die Ausfalltage des Fahrzeugs zahlen, die anhand der Bescheinigung über den entgangenen Gewinn bei Fahrzeugstillstand des spanischen Verbands der Autovermieter mit und ohne Fahrer (FENEVAL) berechnet wird.

C.6. Der Mieter erhält das Fahrzeug mit allen Reifen in gutem Zustand und ohne Reifenpanne sowie mit einem Ersatzrad oder, falls keines vorhanden ist, einem Reparaturset. Fahrzeuge mit Notlaufreifen (Run-Flat, mit denen eine bestimmte Strecke ohne Luft gefahren werden kann) können ohne Ersatzrad und ohne Reparaturset übergeben werden. Wird ein Reifen aus einem anderen Grund als normalem Verschleiß, fehlerhafter Montage oder einem Herstellungsfehler beschädigt oder geht er verloren, muss der Mieter den Vermieter informieren. Reparaturen und der Austausch von Reifen müssen in vom Vermieter zugelassenen Werkstätten erfolgen; andernfalls haftet der Mieter für jeden Schaden, der durch einen fehlerhaften Austausch entsteht.

C.7. Es ist dem Mieter untersagt, technische Merkmale des Fahrzeugs oder sein äußeres oder inneres Erscheinungsbild zu verändern, sofern der Vermieter dies nicht ausdrücklich und schriftlich genehmigt hat. Bei einem Verstoß muss der Mieter die ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sowie eine Entschädigung für entgangenen Gewinn für die Ausfalltage bezahlen, berechnet gemäß der in Abschnitt C.5 genannten FENEVAL-Bescheinigung. Ebenso ist es dem Mieter untersagt, das Fahrzeug selbst oder durch Dritte zu reparieren, sofern der Vermieter dies nicht ausdrücklich genehmigt hat.

C.8. Muss mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters aufgrund des Gewichts des Fahrzeugs oder der Möglichkeit, einen Anhänger anzukuppeln, ein Zuschlag zur Kfz-Steuer gezahlt werden, muss der Mieter die entsprechenden Formalitäten erledigen und den Zuschlag bezahlen; er stellt den Vermieter von allen Gebühren, Steuern, Zuschlägen, Sanktionen oder Kosten frei, die sich aus der Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften ergeben. Das Fahrzeug ist dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde.

D. RESERVIERUNGEN

D.1. Reservierungen beziehen sich auf Fahrzeugkategorien. Die Reservierung einer Kategorie gibt dem Mieter keinen Anspruch auf ein bestimmtes Modell innerhalb dieser Kategorie.

D.2. Der Vermieter hält die Reservierung bis sechzig Minuten nach der vereinbarten Uhrzeit aufrecht. Nach Ablauf dieser Frist ist er nicht verpflichtet, die Leistung zu den vereinbarten Bedingungen zu erbringen. Stornierungen müssen mindestens 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen.

D.3. Für Reservierungen mit Vorauszahlungstarif gilt Folgendes:

  • a) Änderungen sind bis eine Stunde vor Mietbeginn möglich. In diesem Fall wird dem Mieter eine Änderungsgebühr gemäß der Liste der Zusatzgebühren berechnet, zuzüglich der Differenz zwischen dem ursprünglich gewählten und dem neuen Tarif.
  • b) Nach der Änderung gilt der zum Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif. Der Vermieter erstattet weder den bereits im Voraus gezahlten Betrag noch eine etwaige Tarifdifferenz, wenn der Preis nach der Änderung niedriger ist.
  • c) Eine vorausbezahlte Reservierung kann bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn storniert werden. In diesem Fall erstattet der Vermieter dem Mieter den im Voraus gezahlten Betrag abzüglich einer Stornierungsgebühr in Höhe des Preises der ersten drei Miettage (berechnet gemäß Abschnitt E, einschließlich Zusatzausstattung und Zusatzleistungen). Beträgt die Reservierung weniger als drei Tage, erfolgt keine Erstattung, da bei der Fahrzeugvermietung kein Widerrufsrecht besteht.

D.4. Stornoversicherung: Hat der Mieter bei der Reservierung die Stornoversicherung abgeschlossen, kann er die Reservierung bis 24 Stunden vor Mietbeginn kostenlos stornieren, und der Vermieter erstattet ihm 100 % des für die Miete gezahlten Betrags. Der Preis der Stornoversicherung selbst wird nicht erstattet. Der Preis dieser Versicherung ist in den geltenden Tarifen angegeben.

D.5. Stornierungen sind schriftlich mitzuteilen, per E-Mail an rent@fauria.cat oder per Brief an Fauria Grup SHS S.L., Avinguda de Vidreres, 3, 17310 Lloret de Mar (Girona), Spanien, unter Angabe der Reservierungsnummer.

E. MIETGEBÜHREN, FÄLLIGKEITEN, KAUTION UND ZAHLUNGSWEISE

E.1. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter Folgendes zu zahlen:

E.1.1. Die im Vertrag angegebenen Mietgebühren für die Dauer (mit einer Mindestberechnung von 24 Stunden), den Versicherungsschutz, die Haftungsbeschränkungen, die Zusatzausstattung und die Zusatzleistungen gemäß den vereinbarten Bedingungen sowie die anfallenden Steuern und Abgaben. Sie werden nach den zum Zeitpunkt der Reservierung gültigen Tarifen berechnet. Wurde nicht im Voraus reserviert, und sofern kein Rabatt oder Sonderpreis vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarife.

E.1.2. Die Kosten, die sich daraus ergeben, dass das Fahrzeug nicht im selben Betriebs-, Wartungs- und Karosseriezustand zurückgegeben wird, in dem es übernommen wurde. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für jeden Schaden am Fahrzeug während der Miete, für dessen teilweisen oder vollständigen Diebstahl und für Schäden aus Vertragsverletzungen, vorbehaltlich der abgeschlossenen Haftungsbeschränkungen und optionalen Versicherungen (Abschnitt G.2.1) und unbeschadet der geltenden gesetzlichen Bestimmungen für alles, was in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist.

Auch wenn die Haftungsbeschränkungen nach Abschnitt G.2.1 abgeschlossen wurden, gelten sie in folgenden Fällen nicht, und der Mieter haftet in vollem Umfang für die verursachten Schäden:

  • a) Schäden, die der Mieter oder Personen, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  • b) Wenn der Mieter den Unfallbericht oder den Europäischen Unfallbericht nicht, verspätet oder unvollständig einreicht oder darin falsche Tatsachen oder Angaben macht.
  • c) Wenn er die Pflicht zur Hilfeleistung oder die in Abschnitt H vorgesehene Pflicht zur Hinzuziehung der Polizei verletzt, es sei denn, die Schäden wurden ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters verursacht.
  • d) Wenn der Schaden von einem nicht berechtigten Fahrer verursacht wurde.
  • e) Wenn gegen die Verbote der Abschnitte B.4 bis B.8 verstoßen wurde.

Die Reparaturkosten, für die der Mieter haftet, werden von dem vom Vermieter bestellten unabhängigen Sachverständigen oder von einem von den Parteien einvernehmlich gewählten Sachverständigen ermittelt. Der so ermittelte Betrag (bzw. gegebenenfalls der Betrag der Selbstbeteiligung) wird dem Mieter zusammen mit der in der Liste der Zusatzgebühren angegebenen Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Schadensfällen in Rechnung gestellt. Der Mieter hat Anspruch auf eine Kopie des Gutachtens. Können die Kosten nicht auf diese Weise ermittelt werden, werden sie anhand des Kostenvoranschlags der Reparaturwerkstatt festgelegt. Bei einem Totalschaden entspricht die vom Mieter zu zahlende Entschädigung dem Marktwert des Fahrzeugs vor dem Schadensereignis. Der Vermieter kann außerdem die Folgekosten (Abschleppen, Gutachten, Rechtskosten usw.) und den entgangenen Gewinn für die Zeit verlangen, in der das Fahrzeug nicht verfügbar ist.

E.1.3. Die Gebühren für Zusatzausstattung, Leistungen oder optionale Versicherungen, die nach Vertragsabschluss gebucht werden. Zusatzausstattung wird gemäß der Liste der Zusatzgebühren berechnet, Leistungen und Versicherungen zu dem bei ihrer Buchung gültigen Preis; alle müssen in einem neuen, vom Mieter unterzeichneten Vertrag aufgeführt werden. Nach Übergabe der Fahrzeugschlüssel können optionale Versicherungen nur innerhalb von 15 Minuten nach Unterzeichnung des ursprünglichen Vertrags hinzugefügt werden.

E.1.4. Den bei der Rückgabe fehlenden Kraftstoff und die Betankungsleistung gemäß Abschnitt C.5. Der Kraftstoff wird zum Marktpreis und die Betankungsleistung gemäß der Liste der Zusatzgebühren berechnet.

E.1.5. Die Kosten für den Transport oder die Reparatur von Schäden, die durch Betanken mit falschem Kraftstoff entstanden sind, gemäß Abschnitt C.5.

E.1.6. Die über die im Vertrag enthaltenen Kilometer hinaus gefahrenen Kilometer mit 0,25 € je nicht gebuchtem Zusatzkilometer.

E.1.7. Die Kosten für die Beschaffung eines Ersatzschlüssels oder den Versand des Fahrzeugschlüssels bei Verlust oder Beschädigung sowie für den Transport des aus diesem Grund stillgelegten Fahrzeugs zur nächstgelegenen Filiale des Vermieters gemäß der Liste der Zusatzgebühren. Außerdem wird eine Entschädigung für den Ausfall des Fahrzeugs berechnet, ermittelt gemäß der in Abschnitt C.5 genannten FENEVAL-Bescheinigung.

E.1.8. Die Kosten für den Ersatz von Fahrzeugzubehör bei Verschwinden oder Verlust (zum Beispiel Warnvorrichtungen, Warnweste oder Verbandkasten) gemäß der Liste der Zusatzgebühren.

E.1.9. Die Kosten für den Ersatz der Fahrzeugpapiere bei deren Verlust gemäß der Liste der Zusatzgebühren.

E.1.10. Die Kosten für eine Sonderreinigung des Fahrzeugs, wenn es so verschmutzt zurückgegeben wird, dass ein Fachunternehmen beauftragt werden muss (zum Beispiel wegen Erbrochenem, Tintenflecken, Brandlöchern von Zigaretten, Schlamm oder Verschmutzung durch Tiere). Diese Gebühr entspricht dem Betrag, den das Reinigungsunternehmen dem Vermieter in Rechnung stellt.

E.1.11. Die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Bußgeldern, die für jeden Bußgeldbescheid oder jedes Bußgeldverfahren anfällt, das von der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit dem Fahrzeug und für Ereignisse während der Miete bearbeitet wird. Ihre Höhe ist in der Liste der Zusatzgebühren angegeben, und sie kann dem vom Mieter angegebenen Zahlungsmittel belastet werden. Der Vermieter kann jedoch höhere Kosten verlangen, wenn er diese und ihre Zurechenbarkeit zum Mieter ordnungsgemäß nachweist.

E.1.12. Die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Schadensfällen, die anfällt, wenn das Fahrzeug während der Miete entstandene Sachschäden gleich welchen Umfangs aufweist, für die der Mieter gesetzlich und vertraglich haftet. Hat der Mieter eine Haftungsbeschränkung nach Abschnitt G.2.1 abgeschlossen, haftet er für die nicht von dieser Versicherung gedeckten Schäden bzw. bis zur Höhe der Selbstbeteiligung. Diese Gebühr fällt für jeden Schadensfall an, und ihre Höhe ist in der Liste der Zusatzgebühren angegeben.

E.1.13. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, die Gebühr für die Rückführung des Fahrzeugs zu seiner Ursprungsfiliale, wenn es in einer anderen als der Abholfiliale zurückgegeben wird, gemäß der Liste der Zusatzgebühren, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter geringere Kosten oder Schäden entstanden sind. Der Betrag wird dem vom Mieter angegebenen Zahlungsmittel belastet. Der Vermieter kann weitere Posten oder höhere Kosten verlangen, wenn er diese ordnungsgemäß nachweist.

E.1.14. Die Verwaltungsgebühr bei Überschreitung der Mietdauer, die anfällt, wenn der Mieter das Fahrzeug oder die Schlüssel nach dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgibt, ohne mit dem Vermieter einen neuen Rückgabetermin vereinbart zu haben. Sie dient dem Ausgleich des Aufwands, den der Vermieter hat, weil ihm das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zur Verfügung steht, sowie für die Rückholung des Fahrzeugs und der Schlüssel. Ihre Höhe ist in der Liste der Zusatzgebühren angegeben, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter geringere Kosten oder Schäden entstanden sind, und sie wird dem vom Mieter angegebenen Zahlungsmittel belastet. Der Vermieter kann weitere Posten oder höhere Kosten verlangen, wenn er diese ordnungsgemäß nachweist und sie dem Mieter zuzurechnen sind.

E.1.15. Bei Verlust oder Beschädigung des mit dem Fahrzeug übergebenen USB-Kabels oder -Adapters die in der Liste der Zusatzgebühren angegebene Gebühr. Diese Zahlung hindert den Vermieter nicht daran, weitere Schäden geltend zu machen, die durch diesen Verlust oder diese Beschädigung entstanden sein könnten.

E.2. Fälligkeiten

E.2.1. Der im Vertrag angegebene Mietpreis sowie Versicherungsschutz, Haftungsbeschränkungen, Zusatzausstattung, Zusatzleistungen und die anfallenden Steuern und Abgaben werden zu Mietbeginn fällig und sind dann zu zahlen.

E.2.2. Bei Reservierungen mit Vorauszahlungstarif sind der Mietpreis und die übrigen vereinbarten Beträge bei der Reservierung zu zahlen und werden dem vom Mieter bei der Reservierung angegebenen Zahlungsmittel belastet.

E.2.3. Der Mieter gerät am Tag nach der Fälligkeit jeder Zahlung ohne Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall kann der Vermieter den geschuldeten Betrag zuzüglich drei Prozentpunkten über dem gesetzlichen Zinssatz sowie die Kosten der Beitreibung dieses Betrags verlangen.

E.2.4. Der Mieter ermächtigt den Vermieter und dessen beauftragtes Inkassounternehmen unwiderruflich, alle aus der Miete entstehenden Beträge und Gebühren – sowohl die im Vertrag enthaltenen als auch die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Liste der Zusatzgebühren ergebenden – den bei Vertragsabschluss vorgelegten oder später gemäß den geltenden Rechtsvorschriften angegebenen Zahlungsmitteln zu belasten. Der Mieter muss dem Vermieter diese Ermächtigung mittels einer auf seinen Namen ausgestellten Bankkarte erteilen.

E.3. Kaution bei Mietbeginn

E.3.1. Zur Sicherung der Erfüllung seiner Pflichten muss der Mieter bei Mietbeginn eine Kaution hinterlegen. Ihre Höhe hängt von der Kategorie des gemieteten Fahrzeugs ab, gemäß folgender Tabelle:

ArtFahrzeugkategorieKaution
PkwEconomic400 €
PkwSmall400 €
PkwMedium400 €
PkwSUV400 €
PkwPremium1.500 €
TransporterNutzfahrzeuge600 €

Die Kategorie jedes Fahrzeugs kann jederzeit unter www.rentacarcostabrava.com, telefonisch oder in jeder Filiale von Rent a Car Costa Brava abgefragt werden.

Die Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution gilt auch für Mieten mit Vorauszahlungstarif, und der Mieter muss dafür die Karte vorlegen, mit der er die Reservierung vorgenommen hat.

E.3.2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem übrigen Vermögen zu verwahren, und die Kaution wird nicht verzinst. Der Vermieter kann verlangen, dass die Kaution länger bestehen bleibt, wenn die Mietdauer verlängert wird oder wenn der Mieter den Preis oder etwaige Gebühren aus der Miete nicht bezahlt hat.

E.3.3. Die Kaution wird mit einem vom Vermieter akzeptierten gültigen Zahlungsmittel geleistet, dessen Ablaufdatum mindestens 30 Tage nach dem Vertragsende liegen muss.

E.3.4. Vor Mietbeginn beantragt der Vermieter beim Kartenaussteller eine Autorisierung (Vorautorisierung) in Höhe der Kaution als Sicherheit für die Zahlungspflichten des Mieters während der Miete. Kann die Kaution nicht geleistet werden, kann der Vermieter die Vermietung verweigern.

E.3.5. Nach Rückgabe des Fahrzeugs und Durchführung der erforderlichen Prüfungen wird der dem Mieter für die Miete und die übrigen Posten nach Abschnitt E.1 in Rechnung gestellte Betrag dem vom Mieter angegebenen Zahlungsmittel belastet, und die bei Mietbeginn als Kaution beantragte Autorisierung wird freigegeben.

E.4. Zahlungsweise

E.4.1. Sofern keine andere vom Vermieter akzeptierte Zahlungsweise vereinbart wurde, werden der Mietpreis, die Kaution und die übrigen Beträge nach Abschnitt E.1.1 dem Zahlungsmittel belastet, das der Mieter bei der vorausbezahlten Reservierung oder, wenn die Reservierung nicht vorausbezahlt ist, bei Vertragsabschluss angibt.

Der Vermieter akzeptiert Kredit- und Debitkarten von Visa und MasterCard. Prepaid-Karten werden nicht akzeptiert. Maestro- und V PAY-Karten werden nur für Fahrzeuge bis zur Kategorie Medium akzeptiert (außer SUV und Premium). Die Karte muss auf den Namen des Mieters lauten und bei Vertragsabschluss physisch vorgelegt werden. Das dem Vermieter mitgeteilte Zahlungsmittel kann während der Vertragslaufzeit und nach deren Ende nicht geändert werden. Außerdem muss das Ablaufdatum der Karte mindestens 30 Tage nach dem Vertragsende liegen.

E.4.2. Gebühren für Zusatzausstattung, verlorenes oder beschädigtes Zubehör oder Zusatzleistungen, die sich bei Vertragsende ergeben, werden derselben Karte belastet. Der Mieter kann eine Aufschlüsselung der berechneten Posten verlangen und diese innerhalb der gesetzlichen Frist anfechten.

E.4.3. Durch den Vertragsabschluss mit dem Vermieter und die Mitteilung seiner Kartendaten – zu diesem Zeitpunkt oder später – ermächtigt der Mieter den Vermieter, den Mietpreis, die Kaution und alle anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Vertrag vorgesehenen Kosten oder Haftungsbeträge dieser Karte zu belasten.

E.5. Rechnungsstellung

E.5.1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter ihm die Rechnungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in elektronischer Form an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse sendet.

E.5.2. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihn die elektronischen Rechnungen ordnungsgemäß erreichen oder, falls so vereinbart, dass er sie herunterlädt.

E.5.3. Der Mieter kann dem Versand elektronischer Rechnungen jederzeit durch ausdrückliche Mitteilung widersprechen. In diesem Fall sendet ihm der Vermieter die Rechnungen auf Papier.

E.5.4. Der Vermieter haftet nicht für Störungen der Empfangssysteme oder andere Umstände, die den ordnungsgemäßen Empfang der Rechnungen durch den Mieter verhindern. Eine Rechnung gilt als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich des Mieters gelangt. Sendet der Vermieter nur eine Benachrichtigung oder stellt er die Rechnung zum Herunterladen bereit, gilt sie als zugegangen, sobald der Mieter sie herunterlädt. Der Mieter verpflichtet sich, bereitgestellte Rechnungen innerhalb einer angemessenen Frist herunterzuladen.

E.5.5. Erreicht eine Rechnung ihr Ziel nicht oder kann sie nicht empfangen werden, teilt der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mit, der ihm eine als solche gekennzeichnete Kopie sendet. Solange die Störung andauert, kann der Vermieter die Rechnungen auf Papier senden.

E.5.6. Stellt der Vermieter dem Mieter Zugangsdaten wie einen Benutzernamen oder ein Passwort zur Verfügung, muss der Mieter diese vor unbefugten Dritten schützen und streng vertraulich behandeln. Erfährt er, dass unbefugte Personen Zugang zu diesen Informationen erhalten haben, muss er dies dem Vermieter unverzüglich mitteilen.

F. RÜCKGABE DES FAHRZEUGS

F.1. Die Mietdauer entspricht der im Vertrag vereinbarten Dauer und wird in 24-Stunden-Zeiträumen ab dem Mietbeginn berechnet. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mit Schlüsseln, Fahrzeugpapieren, Zubehör und Zusatzausstattung am vereinbarten Ort und spätestens 30 Minuten nach der im Vertrag vereinbarten Uhrzeit zurückzugeben. Andernfalls muss er dem Vermieter die in Abschnitt E.1 vorgesehenen Zusatzgebühren zahlen.

Die Leistung gilt als beendet, wenn das Personal des Vermieters das Fahrzeug und die Schlüssel entgegengenommen hat oder wenn die Schlüssel an dem mit dem Vermieter vereinbarten Ort hinterlegt wurden.

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, muss der Mieter das Fahrzeug innerhalb der Öffnungszeiten der Filiale des Vermieters zurückgeben. Wurde eine Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten vereinbart, muss der Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Ort abstellen, die Zusatzausstattung im Kofferraum lassen, die Feststellbremse anziehen (oder den Wählhebel auf Parkstellung stellen), das Fahrzeug abschließen und die Schlüssel an dem mit dem Vermieter vereinbarten Ort hinterlegen und dabei angeben, wo er das Fahrzeug abgestellt hat. Der Mieter darf die Schlüssel niemals einer unbefugten Person übergeben, auch wenn diese wie ein Mitarbeiter wirkt. Der Mieter bleibt für das Fahrzeug verantwortlich, bis der Vermieter es aufgefunden hat. Vereinbart der Mieter eine Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten, akzeptiert er, dass das Personal des Vermieters das Fahrzeug nach Abholung der Schlüssel in seiner Abwesenheit prüft.

F.2. Der Mietpreis wird anhand der im Vertrag angegebenen Abhol- und Rückgabezeiten berechnet. Der Vermieter gewährt stets eine Kulanzzeit von 30 Minuten. Wird das Fahrzeug später zurückgegeben, wird der zusätzliche Zeitraum nach den geltenden Tarifen berechnet. Sondertarife gelten nur für die im Angebot angegebenen Zeiträume; wird die Kulanzzeit überschritten, gelten die regulären Tarife für die gesamte Mietdauer.

F.3. Gibt der Mieter das Fahrzeug vor dem im Vertrag angegebenen Datum und der angegebenen Uhrzeit zurück, ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Preis der nicht genutzten Tage zu erstatten oder zu mindern. Wurde die Miete zu einem Sondertarif abgeschlossen, dessen Bedingungen durch die vorzeitige Rückgabe nicht mehr erfüllt sind, kann der Standardtarif für den tatsächlich genutzten Zeitraum angewendet werden, wobei der ursprünglich vereinbarte Mietpreis in keinem Fall überschritten wird. Bei Reservierungen mit Vorauszahlungstarif erfolgt gemäß Abschnitt D.3 keine Erstattung.

F.4. Der Mieter ist dafür verantwortlich, das Fahrzeug an dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückzugeben, der eine bestimmte Filiale als Rückgabeort angibt. Gibt er es aus nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründen an einem anderen Ort zurück, wird ihm die Verwaltungsgebühr „Rückgabe in einer anderen Filiale“ gemäß Abschnitt E.1.13 in der in der Liste der Zusatzgebühren angegebenen Höhe berechnet.

Die Rückgabe des Fahrzeugs an nicht zulässigen Orten führt zur Gebühr „Rückgabe an einem nicht zulässigen Ort“, deren Höhe je nach Ort in der Liste der Zusatzgebühren angegeben ist. Das Fahrzeug darf weder außerhalb der Filialen des Vermieters noch in einem anderen Land als dem Mietland zurückgegeben werden.

F.5. Durch die Nutzung des Navigationssystems während der Miete können Navigationsdaten im Fahrzeug gespeichert werden. Werden Mobiltelefone oder andere Geräte mit dem Fahrzeug verbunden, können auch deren Daten im Fahrzeug gespeichert werden. Rent a Car Costa Brava erhebt und verarbeitet diese Daten nicht. Wünschen der Mieter oder der Fahrer nicht, dass diese Daten im Fahrzeug verbleiben, müssen sie sie vor der Rückgabe löschen, indem sie die Werkseinstellungen des Navigations- und Kommunikationssystems wiederherstellen. Der Vermieter ist nicht für das Löschen dieser Daten verantwortlich.

F.6. Die bei Mietbeginn geleistete Kaution kann nicht zur Verlängerung der Mietdauer verwendet werden. Der Vertrag kann mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter dies drei Tage vor dem Vertragsende beantragt. Die Verlängerung kann telefonisch für höchstens fünf zusätzliche Tage und nur einmal pro Vertrag vereinbart werden. Der Mieter verpflichtet sich, auf dem bereits angegebenen Zahlungsmittel unverzüglich eine zusätzliche Sicherheit für den Verlängerungszeitraum zu autorisieren, für den der dann gültige Tarif gilt. Der Mieter ist dafür verantwortlich, in die Filiale des Vermieters zu kommen, um den neuen Vertrag mit der Verlängerung zu erhalten. Der Vermieter kann die Verlängerung ablehnen.

F.7. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vorgesehenen Datum zurück und sind zwei Tage Verspätung vergangen, ohne dass der Vertrag verlängert wurde, geht der Vermieter von einer Unterschlagung des Fahrzeugs aus und erstattet Anzeige bei den zuständigen Behörden.

G. KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, OPTIONALE VERSICHERUNGEN UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

G.1. Gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung

G.1.1. Das gemietete Fahrzeug ist gesetzlich haftpflichtversichert. Die Versicherung deckt Personen- und Sachschäden, die durch die Nutzung und den Betrieb des Fahrzeugs entstehen, mit den Garantien und Beträgen, die in den geltenden Rechtsvorschriften und den Vorschriften der Europäischen Union vorgesehen sind.

G.1.2. Dieser Versicherungsschutz wird von dem Versicherer gewährt und getragen, bei dem der Vermieter die entsprechende Police abgeschlossen hat. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrags tritt der Mieter dieser Police als Versicherter bei.

G.1.3. Die Versicherung gilt in den im Mietvertrag angegebenen Ländern.

G.2. Optionale Versicherungen und Haftungsbeschränkungen

G.2.1. Der Mieter kann zwischen folgenden Versicherungsoptionen wählen:

a) Basisversicherung (Third party insurance)

Mit der Basisversicherung übernimmt der Mieter die volle Haftung für Schäden am Fahrzeug, an seinen Teilen oder an seinem Zubehör (einschließlich Schäden an Rädern, Scheiben, Motor, Unterboden und Dach) infolge eines Verkehrsunfalls sowie für Schäden infolge von Diebstahl, versuchtem Diebstahl oder Vandalismus.

Trifft den Mieter keine Schuld an dem Unfall, haftet er nicht für die Schäden am Fahrzeug, an seinen Teilen oder an seinem Zubehör, sofern er den Europäischen Unfallbericht ordnungsgemäß ausfüllt, in dem die Daten der beteiligten Fahrzeuge und Fahrer sowie die Umstände des Unfalls (insbesondere Ort, Uhrzeit und Beschreibung des Unfalls sowie Vor- und Nachname und Anschrift des Fahrers) klar angegeben sein müssen.

b) Vollversicherung (Full insurance)

Mit der Vollversicherung ist der Mieter – mit Ausnahme der im Mietvertrag angegebenen Selbstbeteiligung je Schadensfall (keine Selbstbeteiligung, außer bei Nutzfahrzeugen, Fahrzeugen mit 9 Sitzplätzen und Fahrzeugen der Kategorie Premium, für die eine Selbstbeteiligung von 200 € je Schadensfall gilt) – von der Haftung für Schäden am Fahrzeug, an seinen Teilen oder an seinem Zubehör (ausgenommen Motor, Unterboden und Dach) infolge eines Verkehrsunfalls sowie für Schäden infolge von Diebstahl, versuchtem Diebstahl oder Vandalismus befreit.

Bei einem Verkehrsunfall gilt diese Haftungsbeschränkung nur, wenn der Mieter den Europäischen Unfallbericht mit den oben genannten Angaben ordnungsgemäß ausfüllt. Bei Diebstahl, versuchtem Diebstahl oder Vandalismus gilt sie nur, wenn der Mieter dem Vermieter den bei Vertragsabschluss erhaltenen Originalschlüsselsatz ohne jede Manipulation zusammen mit dem Original der bei den Behörden erstatteten Anzeige übergibt.

G.3. Anwendungsbedingungen des Versicherungsschutzes. Ausschlüsse

Unbeschadet der vorstehenden Abschnitte und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt die Anwendung der gesetzlichen Haftpflichtversicherung, der optionalen Versicherungen und der Haftungsbeschränkungen folgenden Bedingungen:

G.3.1. Von der Versicherung und von jeder abgeschlossenen optionalen Versicherung oder Haftungsbeschränkung ausgeschlossen und damit in voller Verantwortung des Mieters sind Personen-, Sach- und Fahrzeugschäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

G.3.2. Ebenso sind von der Versicherung und von jeder optionalen Versicherung oder Haftungsbeschränkung Schadensfälle ausgeschlossen, bei denen der Fahrer kein berechtigter Fahrer ist oder keinen gültigen Führerschein besitzt, sowie Schadensfälle, die bei einer Nutzung des Fahrzeugs entgegen den Abschnitten B.4 bis B.8 oder in den in Abschnitt E.1.2 genannten Fällen entstehen.

Allgemein decken die abgeschlossenen Versicherungen keine Schäden, die durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters verursacht werden, wie mangelnde Pflege des Fahrzeugs, unsachgemäße oder rechtswidrige Nutzung, Ablenkung oder Müdigkeit am Steuer, absichtliche Beschädigung, schuldhaftes Verschweigen eines am Fahrzeug verursachten Schadens oder fahrlässige Benutzung der Kupplung. Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend.

G.3.3. Die je nach abgeschlossener Versicherung geltende Selbstbeteiligung je Schadensfall ist die zum Zeitpunkt der Miete gültige, die im Vertrag und in den geltenden Tarifen angegeben ist.

G.3.4. Ein Schadensfall verpflichtet den Vermieter nicht automatisch, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

G.3.5. Von der abgeschlossenen Haftungsbeschränkung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht auf ein Schadensereignis, sondern auf Fahrlässigkeit, Verschulden oder Unachtsamkeit im Innenraum des Fahrzeugs, am Motor, am Unterboden oder am Dach zurückzuführen sind.

G.3.6. Optionale Versicherungen und Haftungsbeschränkungen gelten nur, wenn der Mieter sie bei Vertragsabschluss abgeschlossen und bezahlt hat, und nur für den Mieter und die berechtigten Fahrer. Ihr Abschluss wird im Mietvertrag vermerkt. Der Preis dieser optionalen Versicherungen und die Höhe der Selbstbeteiligung sind in den geltenden Tarifen angegeben. Die Haftungsbeschränkung gilt nur während der Vertragslaufzeit.

G.3.7. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände des Mieters, die sich während der Miete im Fahrzeug befinden. Für jede Beschädigung oder jeden Diebstahl dieser Gegenstände ist allein der Mieter verantwortlich.

H. UNFÄLLE, DIEBSTAHL UND ANZEIGEPFLICHT

H.1. Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, bei Schäden durch Tiere oder Naturereignisse und allgemein bei jedem Schaden müssen der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei oder die zuständigen Sicherheitskräfte verständigen und alles Erforderliche tun, um die Interessen des Vermieters zu schützen. Die Polizei ist auch bei selbstverschuldeten Unfällen oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter zu verständigen, insbesondere wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist oder die Weiterfahrt eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würde. Ist es nicht möglich, die Polizei zu erreichen, müssen der Mieter oder der Fahrer die nächstgelegene Polizeidienststelle aufsuchen. Außerdem müssen sie einen Unfallbericht (Europäischer Unfallbericht) ausfüllen, unabhängig davon, ob sie den Unfall verschuldet haben und ob ein Dritter beteiligt ist. Wurde eine Straftat begangen, gibt es Verletzte oder muss die Schuld der Beteiligten ermittelt werden, muss der Mieter den Vorfall unverzüglich der Polizei melden.

H.2. Bei einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug muss der Mieter den Europäischen Unfallbericht auf dem offiziellen Formular ausfüllen, das sich bei den Fahrzeugpapieren befindet, und dem Vermieter alle Einzelheiten des Unfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, schriftlich mitteilen und ihm eine Kopie des Berichts senden, dessen Original spätestens innerhalb von zwei Tagen zu übergeben ist. Weigert sich der andere Fahrer, den Europäischen Unfallbericht zu unterschreiben, muss der Mieter die Polizei hinzuziehen und dem Vermieter ebenfalls eine Kopie des Polizeiberichts übergeben.

H.3. Der Europäische Unfallbericht ist vollständig und so detailliert wie möglich auszufüllen, sowohl hinsichtlich der Schäden als auch der Umstände ihrer Entstehung. Der Mieter ist verpflichtet, ihn zu unterschreiben und die Unterschrift des anderen Fahrers einzuholen, sofern vorhanden. Weigert sich dieser zu unterschreiben, muss der Mieter die Polizei zur Klärung des Sachverhalts an den Unfallort rufen; andernfalls gilt der Mieter bis zum Beweis des Gegenteils als Verursacher des Unfalls.

H.4. Der Mieter oder der Fahrer müssen alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Aufklärung des Schadensfalls ergreifen. Insbesondere müssen sie die Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensfalls vollständig und wahrheitsgemäß beantworten, dürfen den Unfallort nicht verlassen, bevor die für die Bewertung durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen getroffen werden konnten, und dürfen den Vermieter nicht daran hindern, diese Feststellungen zu treffen. Der Mieter ermächtigt den Vermieter, bei der zuständigen Behörde oder den Sicherheitskräften eine Kopie des Unfall- oder Polizeiberichts anzufordern.

H.5. Ein Schadensfall oder der Diebstahl des Fahrzeugs verpflichtet den Vermieter nicht automatisch, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

I. HAFTUNG

I.1. Der Vermieter haftet für Schäden, die von seinen Mitarbeitern und anderen Personen, für die er gesetzlich einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass er mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um sie zu vermeiden. Der wegen Vertragsverletzung zu ersetzende Schaden beschränkt sich auf den vorhersehbaren und angemessenen unmittelbaren Schaden (einschließlich Abschleppen, Gutachten, Rechtskosten usw.) und umfasst in keinem Fall bloße Erwartungen.

I.2. Der Mieter und die übrigen berechtigten Fahrer haften unbeschränkt für jeden Verstoß gegen Vorschriften, den sie während der Vertragslaufzeit begehen, insbesondere für Verkehrsverstöße. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Sanktionen, Bußgeldern, Gebühren, Zuschlägen und allgemein allen Kosten frei, die ihm von Behörden auferlegt werden. Die Kosten des Verwaltungsaufwands, den der Vermieter betreiben muss, um Anfragen von Behörden zur Ermittlung des Täters oder anderer Umstände einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu beantworten, trägt der Mieter gemäß Abschnitt E.1.11.

J. KÜNDIGUNG DES VERTRAGS

J.1. Die Parteien können den Vertrag kündigen, wenn ein gesetzlicher Grund vorliegt. Der Vermieter kann ihn mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags mehr als zwei Tage in Verzug ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten unter anderem:

  • Die Rückbuchung von Lastschriften, Schecks oder Belastungen der Karte oder des angegebenen Zahlungsmittels, sofern der Mieter nicht innerhalb von zwei Tagen zahlt, oder die Nichteinhaltung der mit dem Vermieter vereinbarten Zahlungsbedingungen.
  • Die Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter zu einem ungeeigneten Zweck oder die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Fahrzeugs, einschließlich der Unterlassung der Wartung oder Inspektionen, zu denen er verpflichtet ist.
  • Der Verstoß gegen geltende Transportvorschriften.
  • Der Verstoß gegen eines der Verbote der Abschnitte B.4 bis B.8.
  • Und allgemein, wenn die Fortsetzung der Miete unter Berücksichtigung der Umstände nicht zumutbar ist, zum Beispiel bei einer hohen Schadenshäufigkeit oder wiederholter Überschreitung der maximalen Kilometerzahl.

J.2. Im Fall der Kündigung des Vertrags ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug, die Schlüssel, die Fahrzeugpapiere und das Zubehör unverzüglich zurückzugeben. In jedem Fall ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug dort abzuholen, wo es sich befindet.

J.3. Im Fall der Kündigung kann der Vermieter Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, einschließlich der Folgekosten (Abschleppen, Gutachten, Rechtskosten usw.) und des entgangenen Gewinns für die Zeit, in der das Fahrzeug nicht verfügbar ist, berechnet gemäß der in Abschnitt C.5 genannten FENEVAL-Bescheinigung.

K. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

K.1. Der Mieter hat das Recht, ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in spanischer Sprache zu erhalten, worauf in den Fassungen in anderen Sprachen hingewiesen wird. Bei Abweichungen ist die spanische Fassung maßgebend.

K.2. Die Aufrechnung von Forderungen erfolgt gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Insbesondere darf die Kaution erst aufgerechnet werden, nachdem geprüft wurde, dass der Mieter alle seine Pflichten gemäß Abschnitt E.3.5 erfüllt hat.

K.3. Gibt es mehr als einen Mieter oder Fahrer, haften alle gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch.

K.4. Alle Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vertrag erstrecken sich auf die berechtigten Fahrer.

L. ÄNDERUNGEN

L.1. Zwischen Mieter und Vermieter bestehen keine anderen Vereinbarungen als die im Mietvertrag oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich festgehaltenen. Jede Änderung bedarf der Schriftform und der Unterschrift beider Parteien.

M. KUNDENSERVICE

M.1. Bei Fragen oder Beschwerden können Sie sich an unseren Kundenservice wenden:

  • Per E-Mail an rent@fauria.cat unter Angabe der Vertragsnummer im Betreff.
  • Telefonisch oder per WhatsApp unter +34 623 427 796.
  • In jeder unserer Filialen, wo Ihnen ein entsprechendes Formular ausgehändigt wird.
  • Per Brief an Fauria Grup SHS S.L., Kundenservice, Avinguda de Vidreres, 3, 17310 Lloret de Mar (Girona), Spanien.
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